Folgende "Zusatzvereinbarung zur
Internetnutzung" ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter erklärt sich durch die Anmietung der Ferienwohnung
"Erika" damit einverstanden.
Zusatzvereinbarung
zur Internetnutzung
zwischen dem
Eigentümer der Fewo Erika
-im
Folgenden genannt "Vermieter"-
und
allen Mietern der
Ferienwohnung "Erika"(MY34), Vorderbrandstr. 1-5, 83477
Berchtesgaden
-im
Folgenden genannt "Feriengast"-
§
1
Der Feriengast
erhält für die Dauer des Aufenthalts die Möglichkeit, über
das W-LAN Netzwerk des Vermieters auf das Internet zuzugreifen.
Der Sicherheitsschlüssel für das Netzwerk wird ihm zu Beginn
der Mietzeit mitgeteilt.
§ 2
- Für die Nutzung des Internets werden
keine Gebühren berechnet. Sie ist mit dem Mietpreis
abgegolten.
- Ausgenommen von Absatz 1 sind über die
monatliche Flatrate-Gebühr hinausgehende Kosten der
Internetnutzung, insbesondere zahlungspflichtige Dienste,
die durch den Feriengast veranlasst wurden.
- Entstehen Kosten im Sinne von Absatz 2
während der Mietzeit, so wird widerleglich vermutet,
dass sie durch den Feriengast veranlasst wurden.
§ 3
- Der Feriengast muss den
Sicherheitsschlüssel geheim halten. Er darf ihn nur an
Personen weitergeben, die die Ferienwohnung
berechtigterweise mitbenutzen. Alle berechtigten Personen
werden im Mietvertrag aufgeführt.
- Teilt der Feriengast dem
Sicherheitsschlüssel einem Minderjährigen mit, hat er
auf die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes zu
achten.
- Der Feriengast darf das Internet nur unter
Beachtung der geltenden Gesetze nutzen. Es ist ihm
insbesondere verboten
- urheberrechtlich geschütztes Material
herunter zu laden oder anzubieten, z.B. über
One-Click-Hosting Dienste oder Tauschbörsen wie
BitTorrent, eMule etc.
- Streaming-Dienste und
Streaming-Websiten zu benutzen, soweit diese
Urheberrecht verletzen
- sich in strafbarer Weise zu äußern,
z.B. auf Social-Media Diensten wie Facebook
- Inhalte mit pornographischem Material
aufzurufen
- verbotene Formen der
Werbung zu betreiben, insbesondere Spam-Nachrichten
zu verschicken
§
4
Gibt der
Feriengast den Sicherheitsschlüssel weiter, muss er jede Person,
der er den Schlüssel mitteilt, über die in § 3 und § 6
genannten Pflichten aufklären.
§
5
- Der Zugang zum Internet wird nur im Rahmen
der technischen Möglichkeiten gewährt. Der Vermieter
haftet nicht für Ausfälle des Internets, insbesondere
solche, die auf Beschädigungen des Routers, die Störung
des W-LAN Funks oder auf den Internetprovider
zurückzuführen sind.
- Der Vermieter haftet nicht für
Beeinträchtigungen oder Unbrauchbarmachungen der Geräte
des Feriengastes, die durch die Benutzung des Internets
verursacht wurden, insbesondere die Infizierung mit
Schadsoftware. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des
Vermieters verursacht wurde.
- Der Vermieter weist darauf hin, dass der
Datenverkehr unverschlüsselt stattfindet, insbesondere
also die Möglichkeit besteht, dass Dritte unberechtigten
Zugriff auf den Datenverkehr erlangen. Desweiteren stellt
der Vermieter, sofern im W-LAN Router werkseitig keine
Firewall vorhanden ist, weder Firewall noch Virenschutz
zur Verfügung.
§
6
Nach Ende der
Mietzeit darf der Feriengast nicht mehr auf das W-LAN Netzwerk
zugreifen.
§ 7
Hat der Vermieter
berechtigterweise den Verdacht, dass der Feriengast oder eine
Person im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 gegen eine der in
§ 3 und § 4 Pflichten verstößt, so kann er noch
während der Mietzeit die Nutzung des W-LAN Netzwerkes untersagen
und den Zugang hierzu verwehren, insbesondere den
Sicherheitsschlüssel ändern.
§
8
- Der Feriengast stellt den Vermieter von
rechtskräftig festgestellten Forderungen Dritter frei,
die durch die Internetnutzung des Feriengastes oder eines
Dritten, dem er den Sicherheitsschlüssel mitgeteilt hat,
begründet werden.
- Ist Gegenstand der Forderung eines Dritten
eine Rechtsverletzung, so wird widerleglich vermutet,
dass der Feriengast diese begangen hat, sofern sie nach
Vortrag des Gläubigers in den Mietzeitraum fällt.
- Gelingt es dem Feriengast die in Absatz 2
aufgestellte Vermutung zu widerlegen, findet Absatz 1
keine Anwendung.
§ 9
In der
Ferienwohnung selbst findet sich ein Aushang, der auf die in
§ 3 und § 6 genannten Pflichten hinweist. Der
Feriengast ist nicht berechtigt, diesen Aushang zu entfernen.
§ 10
Die Unwirksamkeit
einzelner Regelungen berührt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung
im Übrigen nicht.
(Stand 01.Januar
2021)