Folgende "Zusatzvereinbarung zur Internetnutzung" ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter erklärt sich durch die Anmietung der Ferienwohnung "Erika" damit einverstanden.

 

Zusatzvereinbarung zur Internetnutzung

zwischen dem

Eigentümer der Fewo Erika

-im Folgenden genannt "Vermieter"-

und

allen Mietern der Ferienwohnung "Erika"(MY34), Vorderbrandstr. 1-5, 83477 Berchtesgaden

-im Folgenden genannt "Feriengast"-



§ 1

Der Feriengast erhält für die Dauer des Aufenthalts die Möglichkeit, über das W-LAN Netzwerk des Vermieters auf das Internet zuzugreifen. Der Sicherheitsschlüssel für das Netzwerk wird ihm zu Beginn der Mietzeit mitgeteilt.

§ 2

  1. Für die Nutzung des Internets werden keine Gebühren berechnet. Sie ist mit dem Mietpreis abgegolten.
  2. Ausgenommen von Absatz 1 sind über die monatliche Flatrate-Gebühr hinausgehende Kosten der Internetnutzung, insbesondere zahlungspflichtige Dienste, die durch den Feriengast veranlasst wurden.
  3. Entstehen Kosten im Sinne von Absatz 2 während der Mietzeit, so wird widerleglich vermutet, dass sie durch den Feriengast veranlasst wurden.

§ 3

  1. Der Feriengast muss den Sicherheitsschlüssel geheim halten. Er darf ihn nur an Personen weitergeben, die die Ferienwohnung berechtigterweise mitbenutzen. Alle berechtigten Personen werden im Mietvertrag aufgeführt.
  2. Teilt der Feriengast dem Sicherheitsschlüssel einem Minderjährigen mit, hat er auf die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes zu achten.
  3. Der Feriengast darf das Internet nur unter Beachtung der geltenden Gesetze nutzen. Es ist ihm insbesondere verboten

§ 4

Gibt der Feriengast den Sicherheitsschlüssel weiter, muss er jede Person, der er den Schlüssel mitteilt, über die in § 3 und § 6 genannten Pflichten aufklären.

§ 5

  1. Der Zugang zum Internet wird nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten gewährt. Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle des Internets, insbesondere solche, die auf Beschädigungen des Routers, die Störung des W-LAN Funks oder auf den Internetprovider zurückzuführen sind.
  2. Der Vermieter haftet nicht für Beeinträchtigungen oder Unbrauchbarmachungen der Geräte des Feriengastes, die durch die Benutzung des Internets verursacht wurden, insbesondere die Infizierung mit Schadsoftware. Dies gilt nicht, sofern der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Vermieters verursacht wurde.
  3. Der Vermieter weist darauf hin, dass der Datenverkehr unverschlüsselt stattfindet, insbesondere also die Möglichkeit besteht, dass Dritte unberechtigten Zugriff auf den Datenverkehr erlangen. Desweiteren stellt der Vermieter, sofern im W-LAN Router werkseitig keine Firewall vorhanden ist, weder Firewall noch Virenschutz zur Verfügung.

§ 6

Nach Ende der Mietzeit darf der Feriengast nicht mehr auf das W-LAN Netzwerk zugreifen.

§ 7

Hat der Vermieter berechtigterweise den Verdacht, dass der Feriengast oder eine Person im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 gegen eine der in § 3 und § 4 Pflichten verstößt, so kann er noch während der Mietzeit die Nutzung des W-LAN Netzwerkes untersagen und den Zugang hierzu verwehren, insbesondere den Sicherheitsschlüssel ändern.

§ 8

  1. Der Feriengast stellt den Vermieter von rechtskräftig festgestellten Forderungen Dritter frei, die durch die Internetnutzung des Feriengastes oder eines Dritten, dem er den Sicherheitsschlüssel mitgeteilt hat, begründet werden.
  2. Ist Gegenstand der Forderung eines Dritten eine Rechtsverletzung, so wird widerleglich vermutet, dass der Feriengast diese begangen hat, sofern sie nach Vortrag des Gläubigers in den Mietzeitraum fällt.
  3. Gelingt es dem Feriengast die in Absatz 2 aufgestellte Vermutung zu widerlegen, findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 9

In der Ferienwohnung selbst findet sich ein Aushang, der auf die in § 3 und § 6 genannten Pflichten hinweist. Der Feriengast ist nicht berechtigt, diesen Aushang zu entfernen.

§ 10

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht.

(Stand 01.Januar 2021)